Pflugtausch

Der Ausdruck Pflugtausch bezeichnet im Grundstücksrecht den zeitweiligen Flächentausch eines landwirtschaftlichen Grundstücks durch den Eigentümer oder Pächter mit einem Dritten. Dabei wird wechselseitig vereinbart, dass die Vertragspartner den Boden des jeweils anderen bearbeiten.

Ein Pflugtausch kann aus verschiedenen Gründen geboten sein, z. B. um eine geeignete Fruchtfolge zu gewährleisten oder um die Betriebsfläche zu arrondieren.

Der Pflugtausch richtet sich nach § 589 BGB, d. h., er bedarf der Erlaubnis des Grundstückseigentümers.

Siehe auch

  • Voede
  • Urteil des Bundesgerichtshofes zur Vereinbarung eines Pflugtauschs (V ZR 189/06)
  • Für den Pflugtausch gilt das Landpachtrecht - Anmerkungen von Prof. Dr. Puls zum Urteil des Bundesgerichtshofes V ZR 189/06 (PDF; 428 kB)
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